Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Axontic GmbH
(im folgenden Axontic)
Stand 01.06.2022
Teil A
§ 1 Vertragsbestandteile
Es gelten in der hier aufgeführten Reihenfolge ausschließlich die hier aufgeführten schriftlich fixierten Vereinbarungen.
– das letzte aktuelle schriftliche Angebot von Axontic
– Die besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Axontic, aufgezählt in § 11
– Dieser Vertragstext sowie die weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens
– Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils letzten Angebot der Axontic
§ 2 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit dieses Vertrages und der Ergänzungsvereinbarungen im Übrigen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 3 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Axontic erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Axontic hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 4 Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 5 Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Bremen als Gerichtsstand vereinbart.
Bei der Erstellung bzw. des Verkaufes von Software ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers. Erfüllungsort bei der Wartung von Software, der Erbringung von Beratungsleistungen oder der Erbringung sonstiger Dienstleistungen ist Bremen.
§ 6 Geheimhaltung
(1) Axontic verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von Axontic als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Axontic verpflichtet sich, auch mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Axontic behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung auf den Kunden über.
(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutpflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Axontic nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Axontic teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Axontic erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software, es sei denn Axontic teilt dem Kunden etwas anderes mit. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.
§ 8 Gewährleistungsfristen
Sofern der Kunde Unternehmer/Kaufmann ist, gelten für alle von Axontic hergestellten oder gelieferten Produkte 12 Monate Gewährleistungsfrist. Die gleichen Fristen gelten für die Erstellung von Software.
§ 9 Aufrechnung
Der Kunde kann nur aufrechnen mit Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis, die von Axontic anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Haftung
(1) Sofern nicht in anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Axontic vorgesehen, insbesondere aber bei der Erbringung von Dienstleistungen gilt:
(2) Axontic schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind, die Leib oder Leben betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Axontic.
(3) Axontic haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Axontic deren Vernichtung grob fahrlässig, vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(4) Haftungsansprüche verjähren ein Jahr nach deren Entstehung bzw. nachdem sie ohne Vorliegen mindestens grober Fahrlässigkeit hätten gekannt werden können.
§ 11 Weitere Bestimmungen
Es gelten nach Maßgabe des Einzelfalles ferner weitere AGBs, deren Inhalt wir Ihnen jederzeit auf Anfrage zusenden.